Statuen

1.  Name, Sitz, Organisation

1.1.    Unter dem Namen „Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz“ (FALNOWE) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB, mit Sitz in Ziefen/BL. Er bildet eine Sektion des Verbandes „Freunde alter Landmaschinen der Schweiz" (FALS).

1.2.    Der Verein vereinigt natürliche Personen sowie Institutionen, die sich mit der Erhaltung, Restaurierung sowie dem Betrieb alter Landtechnik befassen. Mitglieder der FALNOWE sind gleichzeitig Mitglieder des FALS. Alle nachstehenden Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

2. Zweck, Aufgabe

2.1.    Der Vereinszweck besteht in der Erhaltung und Restaurierung sowie dem Betrieb alter Landtechnik (Traktoren, Zugfahrzeuge, Stationärsmotoren, Landwirtschaftsmaschinen und Geräte.)

2.2.    Zur Erreichung des Vereinszweckes erklären sich die Mitglieder nebst der Regelung des Jahresbeitrages auch bereit persönliche Leistungen zu erbringen und sich unentgeltlich für das Wohl des Vereines einzusetzen.

2.3.   Der Verein bezweckt auch die Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenausstellungen, Vorträgen sowie anderen Anlässen, die sich mit dem Zweckgedanken der vorliegenden Statuten decken.

2.4.    Der Verein besorgt die Herausgabe eines Jahresprogrammes, das Versenden der Einladungen zu Veranstaltungen, den Austausch von Erfahrungen, die Vermittlung von Objekten, Ersatzteilen, Plänen, Prospekten und Fachbüchern und die Durchführung von Kursen.

2.5.    Der Verein fördert zudem die Freundschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

2.6.    Der Verein unterhält Beziehungen zu gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland.


3. Mitgliedschaft

3.1.    Der Verein besteht aus:
a)Allgemeinmitgliedern
b)Ehrenmitgliedern
c)Sponsormitgliedern

3.2.    Als Allgemeinmitglieder werden alle über 14 Jahre alten, natürlichen Personen aufgenommen, welche sich als Freunde alter Landmaschinen betrachten, eine Unterteilung in Aktiv- und Passivmitglieder wird nicht vorgenommen.

3.4.    Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Allgemeinmitglieder, jedoch keine finanziellen Verpflichtungen. Die Ernennung erfolgt mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.

3.5.    Als Sponsormitglieder können Clubs, Vereine, Firmen und andere juristische wie auch natürliche Personen aufgenommen werden, welche bereit sind, jährlich den von der Generalversammlung beschlossenen Allgemeinmitgliederbeitrag in mindestens fünffacher Höhe zu entrichten.

3.6.    Neue Allgemein- und Sponsormitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

 

4. Austritte, Ausschlüsse

4.1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.2.    Austritte sind dem Verein jeweils schriftlich bis zum 30. November mitzuteilen. Die Gültigkeit des Austrittes erfordert die Erfüllung sämtlicher finanzieller Pflichten des Austrittswilligen gegenüber dem FALNOWE. Der Austretende schuldet für das angebrochene Vereinsjahr den vollen Mitgliederbeitrag.

4.3.    Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrages erfolgen nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand.

4.4.    Ueber Ausschlüsse aus anderen Gründen entscheidet der Vorstand. In diesem Falle steht dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Diesen Rekurs hat er dem Vorstand innert 10 Tagen von der Mitteilung an schriftlich zu erklären.


5. Organisation

5.1.    Die Organe des Vereines sind
a) Generalversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Kontrollstelle
d) Delegierte  für den Dachverband FALS

5.2.    Generalversammlung
5.2.1. Die Generalversammlung ist die oberste Instanz. Sie hat insbesondere folgende Geschäfte zu erledigen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung         
b) Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle sowie der Delegierten in den FALS
c) Wahl und/oder Bestätigung allfälliger Arbeitsgruppen
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzen des Jahresbeitrages
g) Statutenrevision
h) Auflösung des Vereines

5.2.2. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal. statt. Der Vorstand hat spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen und die Traktanden mitzuteilen.

5.2.3. Zur Beschlussfassung der Traktanden verfügt jedes Mitglied über eine Einzelstimme.

5.2.4. Anträge von Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

5.2.5. Bei Vereinsbeschlüssen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

5.2.6. Ein Fünftel der per Stichtag 01. Januar gemeldeten Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

5.3.    Vereinsvorstand
5.3.1. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Jährlich ist die Hälfte des Vorstandes zu wählen oder zu bestätigen. Wiederwahl ist möglich.

5.3.2. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:         
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) der Aktuar
d) der Kassier
e) der/die Beisitzer

5.3.3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Rücktritte sind bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Verein einzureichen.

5.3.4. Der Präsident beruft, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern, Sitzungen ein und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Bei Stimmengleichheit steht ihm uneingeschränkt der Stichentscheid zu. Ueber die aufgenommenen Protokolle der Vorstandssitzungen wie auch der Generalversammlung zeichnen der Präsident und der Aktuar zu zweien.

5.3.5. Für Kassageschäfte zeichnet der Präsident - in seiner Abwesenheit der Aktuar - mit dem Kassier kollektiv zu zweien.

5.3.6. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in allen seinen Funktionen.

5.3.6. Der Aktuar führt die Protokolle über die Sitzungen und hat die Kompetenz die anfallenden Sekretariatsarbeiten zu delegieren.

5.3.7. Der Kassier führt die Beitragskontrolle, die Adressliste sowie die finanziellen Angelegenheiten und erstellt die Jahresrechnung.

5.3.8. Der/die Beisitzer unterstützt/-en die anderen Vorstandsmitglieder und dürfen mit Spezialaufgaben beauftragt werden.

5.3.9. Zwei/Fünftel der Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei/Fünftel der Mitglieder anwesend sind.

5.4.   Kontrollstelle
5.4.1. Alljährlich werden die Kassageschäfte durch zwei Revisoren kontrolliert, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Jährlich ist einer dieser Revisoren zu wählen. Wiederwahl ist nicht möglich.

5.4.2. Die Kontrollstelle kann auch auswärtigen fachkundigen Dritten übertragen werden.

5.4.3. Zuhanden der Generalversammlung unterbreiten die Revisoren einen schriftlichen Bericht mit Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.

5.5.    Delegierte für den Dachverband FALS
5.5.1. FALS-Delegierte werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Verhinderung sind sie durch ein anderes Mitglied zu vertreten.

 

6. Finanzen

6.1.   Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: 
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden
c) Verkauf von Material
d) Erlöse aus Veranstaltungen

6.2.    Die Mitglieder haben keine weitergehenden finanziellen Verpflichtungen als die Bezahlung des Jahresbeitrages.

6.3.    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

6.4.    Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.5.    Belegte Vereinsauslagen werden vergütet. Ueber die ihm Rahmen des Jahresbudget beschlossenen Ausgaben verfügt der Vorstand nach freiem Ermessen.

6.6.    Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember. Auf dieses Datum ist zudem auch die Mitgliederliste zu bereinigen.


7. Auflösung des Vereines

7.1.    Die Auflösung des Vereines kann ausschliesslich durch die Generalversammlung erfolgen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

7.2.    Bei einer Auflösung des Vereins Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz FALNOWE wird ein allfälliger Liquidationsüberschuss der FALS zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.


Allgemein

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 01. Dezember 2001 genehmigt worden und treten mit diesem Datum in Kraft.

Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz
Bubendorf, den 01. Dezember 2001

Der Präsident
Hanspeter Abt